Sodann besteht aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität der Sozialhilfe im Sinn von § 5 SPG seit jeher eine Schadensminderungspflicht von Sozialhilfebezügern. Ein schuldhafter Sozialhilfebezug wurde damit bereits altrechtlich (sowohl im Ausländer- als auch im Sozialhilferecht) stets missbilligt, weshalb sich Betroffene auch nicht darauf berufen können, ihr Verhalten in guten Treuen an einer früheren Rechtslage ausgerichtet zu haben und nun durch die Gesetzesänderung überrascht worden zu sein (für eine zurückhaltende Anwendung jedoch KNEER/SCHINDLER, a.a.O., S. 35 ff.).