Dies gilt insbesondere auch für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2019. Dass ihm eine angepasste Arbeitstätigkeit effektiv nicht möglich war, ist indessen höchstens für einen Teil dieses Zeitraums – namentlich vor und nach der Operation vom Februar 2020 – anzunehmen. Mithin hat der Beschwerdeführer seine mangelhafte wirtschaftliche Integration und die daraus resultierende Sozialhilfeabhängigkeit teilweise verschuldet und sind ihm diese entsprechend teilweise vorwerfbar.