volle Arbeitsunfähigkeit zu substantiieren und entsprechende Belege einzureichen. Die mangelhafte Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Feststellung einer allfälligen Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit ist gemäss § 23 Abs. 2 VRPG im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und wirkt sich vorliegend zu seinen Ungunsten aus, da ein invalidisierendes Leiden damit nicht erstellt erscheint. Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers dessen Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben erheblich erschwert haben. Dies gilt insbesondere auch für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2019.