Beschwerdebeilage 3). Aufgrund dieses zeitlich limitierten Attestes hätte der Beschwerdeführer sowohl eine darüberhinausgehende als auch vorbestehende Arbeitsunfähigkeit mittels aktueller ärztlicher Zeugnisse belegen müssen. Sodann fehlen weiterhin detailliertere Angaben zu früheren Behandlungen, welche die behaupteten Auswirkungen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten plausibilisieren können. Zur Einreichung entsprechender Unterlagen wurde er durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Februar 2020 einerseits aufgefordert (MI-act.