Der Bericht vom 8. Mai 2019 enthielt weder eine klare Prognose zum weiteren Krankheitsverlauf, noch konnte er weiterhin uneingeschränkt Geltung beanspruchen, nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich erneut operiert worden war. Wie sich aus dem Austrittsbericht des Kantonsspital W. vom 20. Februar 2020 erschliesst, wurde der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner Operation in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen, wobei ihm vom Spital lediglich eine Arbeitsunfähigkeit vom 20. Februar 2020 bis zum 8. März 2020 attestiert worden war (MI-act. 164 ff.; Beschwerdebeilage 3).