Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine entsprechende Mitwirkungspflicht nach § 23 VRPG (vgl. auch Art. 90 AIG) dazu aufgefordert worden war, einen aktuellen Arztbericht einzureichen, konnte er sich jedoch nicht damit begnügen, auf den früheren Bericht seines Hausarztes vom 8. Mai 2019 und die aktuelle Operation zu verweisen: Der Bericht vom 8. Mai 2019 enthielt weder eine klare Prognose zum weiteren Krankheitsverlauf, noch konnte er weiterhin uneingeschränkt Geltung beanspruchen, nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich erneut operiert worden war.