angepassten Bereichen nicht hinreichend erstellt. Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer deshalb mit Verfügung vom 3. Februar 2020 Frist an, einen aktuellen Arztbericht einzureichen, welcher sich insbesondere zur Diagnose, der Behandlung und der Prognose äussern sollte (MI-act. 117 f.). Hierauf gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 21. Februar 2020 bekannt, dass der frühere Arztbericht vom 8. Mai 2019 nach wie vor Geltung habe und der Hausarzt deshalb keinen neuen Arztbericht ausstellen werde. Ergänzend wies er auf eine am Vortag durchgeführte Operation hin (MI-act. 120 f.).