Konkrete Suchbemühungen des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt sind nicht dokumentiert. Hieraus erschliesst sich, dass einerseits Hinweise auf einen durch diverse chronische Leiden erheblich beeinträchtigten Gesundheitszustand und, damit einhergehend, eine zumindest eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen. Andererseits ist eine generelle Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit in 234 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020