In den Akten finden sich sodann keinerlei Arztzeugnisse oder medizinische Berichte, die eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigen. Selbst im Arztbericht seines Hausarztes vom 8. Mai 2019 wird dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit nicht attestiert, sondern lediglich beiläufig darauf verwiesen, dass als Folge des erlittenen Unfalls die "berufliche Wiederintegration verunmöglicht" worden sei.