Soweit in der Beschwerdeschrift unter Verweis auf BGE 145 V 215 vorgebracht wird, dass die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung seit dem letzten IV-Entscheid eine Änderung erfahren habe, ist Folgendes festzuhalten: Der zitierte Bundesgerichtsentscheid bezog sich auf invalidisierende psychische Erkrankungen aufgrund abusiven Gebrauchs psychotroper Substanzen durch Drogensüchtige. Gemäss dem bereits mehrfach zitierten Arztbericht vom 8. Mai 2019 (MI-act.