Zu prüfen bleibt – insbesondere mit Blick auf den Zeitraum seit dem 1. Januar 2019 – inwieweit den Beschwerdeführer ein Verschulden an seiner mangelnden Teilnahme am Wirtschaftsleben trifft bzw. inwieweit ihm sein diesbezügliches Integrationsdefizit vorzuwerfen ist. Dabei stellt sich namentlich die Frage, ob und inwieweit die in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitsbedingten Einschränkungen den Beschwerdeführer effektiv daran gehindert haben, sich wirtschaftlich zu integrieren. Gemäss dem ärztlichen Bericht des Hausarztes vom 8. Mai 2019 (MI-act. 49) und zwei Austrittsberichten des Kantonsspitals W. vom 28. März 2019 und 20. Februar 2020 (MI-act. 46 ff.;