dem 1. Januar 2019, während welchem ihm bewusst sein musste, dass er durch die Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben seine Niederlassungsbewilligung aufs Spiel setzt. Insgesamt ist daher das von der wirtschaftlichen Desintegration des Beschwerdeführers herrührende öffentliche Interesse an einer Rückstufung entsprechend tiefer zu veranschlagen. Zu prüfen bleibt – insbesondere mit Blick auf den Zeitraum seit dem 1. Januar 2019 – inwieweit den Beschwerdeführer ein Verschulden an seiner mangelnden Teilnahme am Wirtschaftsleben trifft bzw. inwieweit ihm sein diesbezügliches Integrationsdefizit vorzuwerfen ist.