230 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 Das öffentliche Interesse, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihm stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist damit grundsätzlich als gross bis sehr gross zu qualifizieren. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschwerdeführer 1963 in der Schweiz geboren wurde und sich bereits bei Erreichen der Volljährigkeit seit über 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hatte. Entsprechend galt für ihn die altrechtliche Regelung von Art.