respektive der Rückstufungsgrund von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d erfüllt werden. Vor dem 1. Januar 2019 hingegen vermochte der mangelnde Erwerb von Sprachkompetenzen keinen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu begründen. Der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG) galt derweil nach Massgabe von Art. 63 Abs. 2 AuG lediglich für niederlassungsberechtigte Personen, die sich noch nicht seit 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielten.