Diesfalls ist bei der Bemessung des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen, dass die betroffene Person vor der Rechtsänderung vom 1. Januar 2019 aufgrund des damals geltenden Rechts davon ausgehen durfte, das fragliche Verhalten könne den Fortbestand ihrer Niederlassungsbewilligung nicht gefährden. In einer solchen Konstellation ist – mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) bzw. das daraus abgeleitete Gebot des Vertrauensschutzes – der betroffenen Person der Teil ihres rückstufungsbegründenden desintegrativen Verhaltens,