Abs. 2 AIG ein Verhalten vorgeworfen wird, welches für sie nach altem Recht nicht zum Verlust der Niederlassungsberechtigung führen konnte. Diesfalls ist bei der Bemessung des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen, dass die betroffene Person vor der Rechtsänderung vom 1. Januar 2019 aufgrund des damals geltenden Rechts davon ausgehen durfte, das fragliche Verhalten könne den Fortbestand ihrer Niederlassungsbewilligung nicht gefährden.