58a Abs. 1 lit. a–d AIG ein Defizit vor, sind also mehrere Rückstufungsgründe gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben, führt dies nach dem Gesagten zu einer Erhöhung des öffentlichen Interesses an einer Rückstufung. Wie bereits dargelegt, darf bei der Feststellung, ob bei einer niederlassungsberechtigten ausländischen Person ein rückstufungsbegründendes Integrationsdefizit vorliegt, grundsätzlich auch deren Verhalten vor Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 und Art. 58a AIG am 1. Januar 2019 mitberücksichtigt werden (vorne Erw.