3.4. 3.4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet seine fehlende Teilhabe am Wirtschaftsleben und seine hieraus resultierende Sozialhilfeabhängigkeit nicht, macht hierfür aber gesundheitliche Einschränkungen verantwortlich. Weiter bringt er vor, dass die Rückstufung auch angesichts seines lebenslangen Aufenthalts in der Schweiz und seiner sonstigen Integration unverhältnismässig sei. 3.4.2. Wie jede behördliche Massnahme muss auch die Rückstufung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG).