vielen Jahren entstanden und seither nicht mehr angewachsen sind, weshalb dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nicht mehr massnahmebegründend vorgeworfen werden kann, er komme mutwillig seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach (act. 6). Der Rückstufungsgrund der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG ist demnach nicht erfüllt. Näher zu prüfen ist somit, ob die gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG begründete Rückstufung angesichts der gesamten Umstände verhältnismässig erscheint. 3.4. 3.4.1.