Der Beschwerdeführer nimmt unbestrittenermassen bereits seit vielen Jahren nicht mehr am hiesigen Wirtschaftsleben teil und ist gemäss Auskunft der zuständigen Sozialhilfebehörde vom 18. April 2019 seit Ende Februar 2005 sozialhilfeabhängig. Die bezogenen Leistungen summierten sich per Mitte April 2019 auf über CHF 243'300.00, ohne dass eine Loslösung von der Sozialhilfe absehbar ist (MI-act. 30). Überdies ist er verschuldet und hat gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts X. vom 11. Juli 2019 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 49'844.85 gegen sich erwirkt (MI-act. 27 f.).