Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen, verfügt über einen einwandfreien strafrechtlichen Leumund und spricht fliessend Deutsch. Fraglich ist aber, ob er aufgrund seiner Schulden, seiner Sozialhilfeabhängigkeit und seiner fehlenden Teilnahme am Wirtschaftsleben die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. a und d AIG erfüllt. 3.3.2. Gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 VZAE liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit.