Die neurechtliche Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG fällt jedoch von vornherein ausser Betracht, wo nach bisheriger Rechtslage bereits ein Bewilligungsentzug samt Wegweisung zulässig gewesen wäre, da sie nicht als mildere Massnahme zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung verbunden mit Wegweisung zu verstehen ist. Grundsätzlich ist deshalb vorab zu klären, ob ein Widerruf mit Wegweisung begründet und verhältnismässig gewesen wäre oder ein solcher unbegründet, unverhältnismässig oder aus freizügigkeitsrechtlichen Gründen unzulässig erscheint. Erst dann ist 222 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020