, Zürich/St. Gallen 2020, N 279, 283 ff.). 3.1.3. Wie bisher kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) widerrufen und der oder die Betroffene aus der Schweiz weggewiesen werden, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt (Widerruf mit Wegweisung). 3.2. Die Rückstufung im genannten Sinne ist im Gegensatz zum Bewilligungswiderruf nach Art. 63 Abs. 1 AIG nicht aufenthaltsbeendender Natur. Sodann ist sie von der bereits vor Inkrafttreten des AIG zulässigen Rückstufung bei ausländischen Personen zu unterscheiden, welche zwar Widerrufsgründe nach Art.