3. 3.1. 3.1.1. Voraussetzung für die seit dem 1. Januar 2019 neu mögliche Rückstufung einer niederlassungsberechtigten ausländischen Person ist gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG, dass die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien: - Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), - Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), - Sprachkompetenzen (lit. c; vgl. auch Art. 58a Abs. 2 AIG) und - Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d; vgl. auch Art.