Jedoch kann im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen und der nachfolgenden Erwägungen (hinten Erw. 3.4.4.2.2) festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zumindest aktuell über keinen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch mehr verfügt, da er aufgrund seiner langjährigen Erwerbslosigkeit seinen Status als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA verloren hat (vgl. auch Art. 61a Abs. 4 f. AIG) und sich mangels nachgewiesener Erwerbsunfähigkeit auch nicht auf ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA berufen kann. Ebenso wenig verfügt er als Sozialhilfebezüger über die finanziellen Mittel zur Begründung eines erwerbslosen Aufenthalts gemäss Art.