AIG i.V.m. Art. 12 FZA gilt das AIG für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen sowie für entsandte Arbeitnehmer nur insoweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht. Als Italiener ist der Beschwerdeführer Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und kann sich daher grundsätzlich sowohl auf die Bestimmungen des AIG als auch auf jene des FZA berufen. Jedoch kann im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen und der nachfolgenden Erwägungen (hinten Erw.