In freizügigkeitsrechtlicher Hinsicht wird insbesondere beanstandet, dass dem Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich eine einjährige Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Weiter wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt, da die eingereichten Belege und Arztzeugnisse ohne die Abnahme weiterer Beweise in Zweifel gezogen worden seien. 2. 2.1. Vorab ist festzuhalten, dass das AuG per 1. Januar 2019 revidiert und zum AIG umbenannt wurde (Änderung vom 2020 Migrationsrecht 219