1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass er bis auf seine fehlende Teilnahme am Wirtschaftsleben sämtliche Integrationskriterien erfülle. Sein Defizit bei der wirtschaftlichen Integration sei auf gesundheitliche Einschränkungen zurückzuführen, welche unabhängig von einem allfälligen IV-Anspruch zu beachten und vorinstanzlich nur unzureichend abgeklärt worden seien. Zudem sei eine neue bundesgerichtliche Praxis bezüglich der Invalidisierung bei Suchterkrankungen zu berücksichtigen.