eines IV-Gesuchs nicht um seine berufliche Integration in einer angepassten Erwerbstätigkeit bemüht. Während ihm seine Verschuldungssituation heute nicht mehr vorgehalten werden könne, rechtfertige seine fortbestehende Sozialhilfeabhängigkeit und seine mangelhafte berufliche Integration eine Bewilligungsrückstufung, zumal damit noch keine Entfernungsmassnahme verbunden sei. Zudem stellte die Vorinstanz aufgrund der langjährigen Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit sowie mangels dauernder Arbeitsunfähigkeit allfällige freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte des Beschwerdeführers grundsätzlich in Abrede. 1.2.