In prozessualer Hinsicht beantragte er weiter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Anhörung des Beschwerdeführers sowie die Zeugeneinvernahme von C., Stv. Leiter Soziale Dienste Y. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. D. Am 8. Juni 2020 gewährte der Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als dessen unentgeltlichen Rechtsvertreter ein (act. 20 f.). Am 11. Juni 2020 reichte die Vorinstanz ihre Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeantwort