Über die Höhe der Entschädigung entscheidet nach Rechtskraft die zuständige kantonale Behörde. Die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 (Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM) der erstinstanzlichen Verfügung erfolgte in der Erwägung, dass für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Rückstufung keine Zustimmungspflicht des SEM vorgesehen sei. Auf die weitere Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. April 2020 liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 12 ff.): 1.