Am 10. März 2020 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Ziffer 2 im Dispositiv der Verfügung der Sektion Aufenthalt vom 11. Juni 2019 wird von Amtes wegen aufgehoben. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Dem Einsprecher wird für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und B., Rechtsanwalt, Z., zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet nach Rechtskraft die zuständige kantonale Behörde.