Sachverhalt A. Der ledige Beschwerdeführer ist 1963 in der Schweiz geboren worden, italienischer Staatsangehöriger und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 1, 24). Er ist verschuldet und seit Ende Februar 2005 von der Sozialhilfe abhängig (MI-act. 28, 30). Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das MIKA am 11. Juni 2019 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.