Der Hinweis der Beschwerdeführer auf den nicht einschlägigen Art. 241 Abs. 1 ZPO ist unbeachtlich. Unter Umständen durften die Äusserungen der Beschwerdeführer von der AK BVG B. vom Wortlaut her und aufgrund der gesamten Begleitumstände in guten Treuen dahingehend verstanden werden, dass sie an ihrer Einsprache gegen das in der Besitzstandstabelle aufgenommene Flächenmass der Parzelle Nr. 720 (alt) nicht länger festhalten wollten. Beweismässig ist allerdings zweifelhaft, ob ein Rückzug erfolgt ist. (…) 2019 Sozialhilfe 161 VIII. Sozialhilfe