Bewertungen keine Schriftlichkeit verlangen (vgl. dazu auch die Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum VRPG, 07.27, S. 53). Deshalb bedarf es auch keiner Unterschrift unter eine entsprechende (schriftliche) Rückzugserklärung, um eine solche Einsprache gültig zurückzuziehen. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf den nicht einschlägigen Art. 241 Abs. 1 ZPO ist unbeachtlich.