Die AK BVG B. hat über den (sinngemässen) Antrag der Beschwerdeführer, das Flächenmass der Parzelle Nr. 720 (alt) entsprechend dem Grundbucheintrag (von 31,92 auf 32,64 Aren) zu korrigieren, nicht entschieden, in der Annahme, die Beschwerdeführer hätten dieses Begehren an der Einigungsverhandlung vom 10. Oktober 2018 zurückgezogen. Die Vertreter der Erbengemeinschaft A. hätten dort zu Protokoll gegeben, dass sie die in der öffentlich aufgelegten Besitzstandstabelle Alter Bestand vom 13. März 2018 aufgenommenen 31,92 Aren "wohl oder übel akzeptieren" müssten.