von haben die Beschwerdeführer der Darstellung der AK BVG B. im Einspracheentscheid, wonach ihnen die neuen, tieferen Bodenwerte der Parzellen Nrn. 2175, 2176 und 100363 (alt) an der Einigungsverhandlung vom 10. Oktober 2018 angekündigt worden seien, nicht widersprochen. Sie haben diese Ankündigung zumindest sinngemäss sogar bestätigt. Obendrein geht sie aus dem Protokoll der Einigungsverhandlung hervor. Damit erweist sich der Vorwurf der Gehörsverletzung auch unter diesem Aspekt als unbegründet. Die Verfahrensrechte der Beschwerdeführer wurden in dieser Hinsicht nicht verletzt.