MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38– 72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 43 N 24). Wenn die Behörde ihre Anordnung unabhängig von den Parteianträgen prüfen muss, kann mit einem Rückzug des Begehrens letztlich nicht verhindert werden, dass der Entscheid zum Nachteil der die Einsprache erhebenden Person abgeändert wird. Nachdem das Verbot der reformatio in peius nach dem oben Gesagten im Einspracheverfahren (nach Art. 21 LwG-AG) nicht gilt, durfte die AK BVG B. die Bewertung der Parzellen Nrn. 2175, 2176 und 100363 (alt) gemäss