Zudem ist fraglich, ob die davon betroffene Partei vorgängig auf die ihr drohende reformatio in peius hingewiesen werden muss, was dazu dient, dass sie ihr Begehren allenfalls zurückziehen und auf diese Weise den Nachteil abwenden kann (vgl. dazu MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38– 72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 43 N 24).