Genf 2014, § 10b N 12). Die Behörde ist dabei weder an die Begehren der die Einsprache erhebenden Person gebunden noch müssen – im Gegensatz zum verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren – die Voraussetzungen des Widerrufs einer Verfügung (gemäss § 37 VRPG) oder eine explizite Grundlage für die Schlechterstellung in einem Spezialgesetz gegeben sein (vgl. dazu § 48 Abs. 1 VRPG). Zudem ist fraglich, ob die davon betroffene Partei vorgängig auf die ihr drohende reformatio in peius hingewiesen werden muss, was dazu dient, dass sie ihr Begehren allenfalls zurückziehen und auf diese Weise den Nachteil abwenden kann (vgl. dazu