vgl. dazu § 48 Abs. 2 VRPG). Die Behörde ist vielmehr gehalten, die von ihr selber erlassene Anordnung auf Einsprache hin umfassend (lediglich ʺunter Berücksichtigung der Parteivorbringenʺ) zu prüfen und – unabhängig von den gestellten Anträgen – nochmals über die Sache zu entscheiden. Die uneingeschränkte nochmalige Überprüfung der Anordnung mit voller Kognition hat zur Folge, dass die Behörde die Anordnung auch zum Nachteil der Einsprache erhebenden Person abändern darf (KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [HRSG.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 10b N 12).