II. 2. 2.1. (…) 2.2. 2.2.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide kann bei der entscheidenden Behörde Einsprache geführt werden, wenn dies – wie in § 21 Abs. 1 LwG-AG – (gesetzlich) vorgesehen ist (§ 40 Abs. 1 VRPG). Die Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Einsprache neu (§ 40 Abs. 2 VRPG). Anders als etwa im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gilt im Einspracheverfahren somit kein Verschlechterungsverbot (sog. Verbot der reformatio in peius; 158 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019