22 Einsprache nach den §§ 40 VRPG und 21 LwG-AG - Für die Einsprache gemäss den §§ 40 VRPG und 21 LwG-AG gegen die im Rahmen einer Gesamtmelioration aufgelegten Pläne und Bewertungen gilt kein Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius); die von der Ausführungskommission einer Bodenverbesserungsgenossenschaft (AK BVG) getroffenen Festlegungen können im Einspracheverfahren umfassend überprüft und auch zum Nachteil der die Einsprache erhebenden Person abgeändert werden (Erw. 2.2.1). - Der Rückzug einer solchen Einsprache ist an keine Form gebunden (Erw. 2.2.2).