2019 Landwirtschaftsrecht 157 VII. Landwirtschaftsrecht 22 Einsprache nach den §§ 40 VRPG und 21 LwG-AG - Für die Einsprache gemäss den §§ 40 VRPG und 21 LwG-AG gegen die im Rahmen einer Gesamtmelioration aufgelegten Pläne und Be- wertungen gilt kein Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius); die von der Ausführungskommission einer Bodenverbesse- rungsgenossenschaft (AK BVG) getroffenen Festlegungen können im Einspracheverfahren umfassend überprüft und auch zum Nachteil der die Einsprache erhebenden Person abgeändert werden (Erw. 2.2.1). - Der Rückzug einer solchen Einsprache ist an keine Form gebunden (Erw. 2.2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 2. Oktober 2019, in Sachen Erbengemeinschaft A. gegen Ausführungskommission Bodenver- besserungsgenossenschaft B. (WBE.2019.8). Aus den Erwägungen II. 2. 2.1. (…) 2.2. 2.2.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide kann bei der entscheidenden Behörde Einsprache geführt werden, wenn dies – wie in § 21 Abs. 1 LwG-AG – (gesetzlich) vorgesehen ist (§ 40 Abs. 1 VRPG). Die Be- hörde entscheidet unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Ein- sprache neu (§ 40 Abs. 2 VRPG). Anders als etwa im verwaltungsge- richtlichen Beschwerdeverfahren gilt im Einspracheverfahren somit kein Verschlechterungsverbot (sog. Verbot der reformatio in peius; 158 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 vgl. dazu § 48 Abs. 2 VRPG). Die Behörde ist vielmehr gehalten, die von ihr selber erlassene Anordnung auf Einsprache hin umfassend (lediglich ʺunter Berücksichtigung der Parteivorbringenʺ) zu prüfen und – unabhängig von den gestellten Anträgen – nochmals über die Sache zu entscheiden. Die uneingeschränkte nochmalige Überprü- fung der Anordnung mit voller Kognition hat zur Folge, dass die Be- hörde die Anordnung auch zum Nachteil der Einsprache erhebenden Person abändern darf (KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [HRSG.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 10b N 12). Die Be- hörde ist dabei weder an die Begehren der die Einsprache erheben- den Person gebunden noch müssen – im Gegensatz zum verwal- tungsinternen Beschwerdeverfahren – die Voraussetzungen des Wi- derrufs einer Verfügung (gemäss § 37 VRPG) oder eine explizite Grundlage für die Schlechterstellung in einem Spezialgesetz gegeben sein (vgl. dazu § 48 Abs. 1 VRPG). Zudem ist fraglich, ob die davon betroffene Partei vorgängig auf die ihr drohende reformatio in peius hingewiesen werden muss, was dazu dient, dass sie ihr Begehren al- lenfalls zurückziehen und auf diese Weise den Nachteil abwenden kann (vgl. dazu MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Nor- menkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38– 72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 43 N 24). Wenn die Behörde ihre An- ordnung unabhängig von den Parteianträgen prüfen muss, kann mit einem Rückzug des Begehrens letztlich nicht verhindert werden, dass der Entscheid zum Nachteil der die Einsprache erhebenden Person abgeändert wird. Nachdem das Verbot der reformatio in peius nach dem oben Ge- sagten im Einspracheverfahren (nach Art. 21 LwG-AG) nicht gilt, durfte die AK BVG B. die Bewertung der Parzellen Nrn. 2175, 2176 und 100363 (alt) gemäss Besitzstandstabelle Alter Bestand vom 13. März 2018 ohne weiteres zum Nachteil der Beschwerdeführer abändern, d.h. die Bonitierungspunkte (gemäss der Besitzstands- tabelle vom 14. September 2018) nach unten korrigieren. Sie war und ist nicht an die in der Besitzstandstabelle vom 13. März 2018 angeführten Werte (Bonitierungspunkte) gebunden. Abgesehen da- 2019 Landwirtschaftsrecht 159 von haben die Beschwerdeführer der Darstellung der AK BVG B. im Einspracheentscheid, wonach ihnen die neuen, tieferen Bodenwerte der Parzellen Nrn. 2175, 2176 und 100363 (alt) an der Einigungsver- handlung vom 10. Oktober 2018 angekündigt worden seien, nicht widersprochen. Sie haben diese Ankündigung zumindest sinngemäss sogar bestätigt. Obendrein geht sie aus dem Protokoll der Einigungs- verhandlung hervor. Damit erweist sich der Vorwurf der Gehörsver- letzung auch unter diesem Aspekt als unbegründet. Die Verfahrens- rechte der Beschwerdeführer wurden in dieser Hinsicht nicht ver- letzt. 2.2.2. Hingegen würde die Nichtbehandlung eines formellen Antrags, beispielsweise eines (einzelnen) Einsprachebegehrens, eine nach Art. 29 BV verbotene formelle Rechtsverweigerung darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2018 [2C_874/2017], Erw. 5.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1045; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar zur Bun- desverfassung, Basel 2015, Art. 29 N 23). Die AK BVG B. hat über den (sinngemässen) Antrag der Be- schwerdeführer, das Flächenmass der Parzelle Nr. 720 (alt) entspre- chend dem Grundbucheintrag (von 31,92 auf 32,64 Aren) zu korri- gieren, nicht entschieden, in der Annahme, die Beschwerdeführer hätten dieses Begehren an der Einigungsverhandlung vom 10. Oktober 2018 zurückgezogen. Die Vertreter der Erbengemein- schaft A. hätten dort zu Protokoll gegeben, dass sie die in der öffentlich aufgelegten Besitzstandstabelle Alter Bestand vom 13. März 2018 aufgenommenen 31,92 Aren "wohl oder übel akzeptieren" müssten. Diese Aussage wird zwar von den Be- schwerdeführern nur halbherzig bestritten, lässt sich aber anhand des Protokolls der Einigungsverhandlung nicht verifizieren. Rückzugserklärungen können mündlich zu Protokoll gegeben werden. Es gelten nicht die gleichen Formerfordernisse wie für das Rechtsmittel selber (MERKER, a.a.O., § 58 N 4). Kommt hinzu, dass die §§ 40 VRPG und 21 LwG-AG für die Einsprache gegen die im Rahmen einer Gesamtmelioration öffentlich aufgelegten Pläne und 160 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 Bewertungen keine Schriftlichkeit verlangen (vgl. dazu auch die Bot- schaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum VRPG, 07.27, S. 53). Deshalb bedarf es auch keiner Unterschrift unter eine entsprechende (schriftliche) Rückzugserklärung, um eine solche Einsprache gültig zurückzu- ziehen. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf den nicht einschlägi- gen Art. 241 Abs. 1 ZPO ist unbeachtlich. Unter Umständen durften die Äusserungen der Beschwerdeführer von der AK BVG B. vom Wortlaut her und aufgrund der gesamten Begleitumstände in guten Treuen dahingehend verstanden werden, dass sie an ihrer Einsprache gegen das in der Besitzstandstabelle aufgenommene Flächenmass der Parzelle Nr. 720 (alt) nicht länger festhalten wollten. Beweismässig ist allerdings zweifelhaft, ob ein Rückzug erfolgt ist. (…) 2019 Sozialhilfe 161 VIII. Sozialhilfe 23 Sozialhilfe; Bemessung der materiellen Hilfe - Reduktion des Grundbedarfs nach Massgabe einer besonderen Wohnform, bei der einzelne Ausgabenposten wegfallen (Erw. 2.1 f.) - Grundbedarf für junge Erwachsene, die in einem eigenen Haushalt leben (Erw. 2.3) - Existenzsicherung bei jungen Erwachsenen (Erw. 3) Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. Februar 2019, in Sachen A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2018.285). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Der Anspruch auf Sozialhilfe beinhaltet unter anderem die materielle Grundsicherung. Dazu gehört neben den anrechenbaren Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung der Grundbe- darf für den Lebensunterhalt (vgl. die gemäss § 10 Abs. 1 SPG i.V.m. § 10 Abs. 1 SPV grundsätzlich verbindlichen SKOS-Richtlinien, 4. Auflage, April 2005, in der Fassung vom 1. Januar 2017, Kap. A.3, B.1). Im Grundbedarf sind sämtliche alltäglichen Ver- brauchsaufwendungen von einkommensschwachen Haushalten ent- halten; er stellt somit das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). 2.2. Der ordentliche Grundbedarf bei einem Ein-Personen-Haushalt beträgt gemäss den SKOS-Richtlinien (Kap. B.2.2) Fr. 986.00 pro Monat. Im Einzelfall können jedoch Korrekturen des Grundbedarfs angezeigt sein, insbesondere wenn die unterstützte Person in einer