, Basel 2015, Art. 379/380 Rz. 3). Damit die für die fürsorgerischen Unterbringung geltenden Verfahrensgarantien auch bei den im Rahmen eines Klinikaufenthalts gemäss Art. 380 ZGB erforderlichen medizinischen Massnahmen zur Anwendung gelangen, sollten diese unabhängig von der Zustimmung der urteilsunfähigen Person und auch unabhängig von der Zustimmung der vertretungsberechtigten Person mittels schriftlicher Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB erfolgen.