S. 7037). Zu prüfen ist vielmehr, ob die Behandlung der psychischen Störung eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik notwendig machte oder ob die Behandlung, als mildere Massnahme, beispielsweise etwa auch im ambulanten Rahmen im angestammten Wohnumfeld hätte durchgeführt werden können. Erweist sich die Klinikeinweisung als notwendig, ist bezüglich der Behandlung der psychischen Störung im Rahmen des Klinikaufenthalts nach Art. 433 ff. ZGB vorzugehen (PATRICK FASSBIND, Erwachsenenschutz, Zürich 2012, S. 213; JÜRG GASSMANN in: DANIEL ROSCH/ANDREA BÜCHLER/DOMINIQUE JAKOB [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl., Basel 2015, Art. 379/380 Rz. 3).