388 ZGB N 1). Auch eine Einwilligung der betroffenen Person kann die Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung nicht entfallen lassen, wollte der Gesetzgeber doch gerade unabhängig davon, ob die betroffene Person Widerstand leistet, die gleichen Verfahrensgarantien wie bei der fürsorgerischen Unterbringung gelten lassen (vgl. Botschaft Erwachsenenschutzrecht, 50 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019