5.3. Ein Absehen von der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Anwendungsbereich von Art. 380 ZGB nicht bereits angezeigt sein, weil die vertretungsberechtigte Person der Behandlung in der psychiatrischen Klinik zustimmt. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung dient in solchen Fällen gerade dazu, die urteilsunfähige Person davor zu schützen, dass sie von nahestehenden Personen möglicherweise missbräuchlich in die psychiatrische Klinik eingewiesen wird (GUILLOD/HERTIG PEA, a.a.O., Art. 388 ZGB N 1).