Somit ist zu prüfen, ob eine psychische Störung vorliegt. 4.2.-4.3. (...) 4.4. (...) Mit Blick auf die vorbestehende und im Rahmen des aktuellen Klinikaufenthalts bestätigte Diagnose, die Akten, sowie den an der Verhandlung vom 19. Februar 2019 gewonnen persönlichen Eindruck besteht für das Verwaltungsgericht kein Zweifel, dass C. an einer psychischen Störung leidet. Somit kommen gemäss Art. 380 ZGB aufgrund der bestehenden Urteilsunfähigkeit für die Einweisung in die Psychiatrische Klinik Königsfelden die Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung zur Anwendung. 5. 5.1.-5.2. (…) 5.3.