scheiden, ihn zur somatischen Behandlung zu hospitalisieren oder in einem Wohn- und Pflegeheim unterzubringen (OLIVIER GUILLOD/AGNÈS HERTIG PEA in: ANDREA BÜCHLER/CHRISTOPH HÄFELI/AUDREY LEUBA/MARTIN STETTLER [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, Art. 380 ZGB N 1). Art. 380 ZGB bezieht sich dagegen auf die Behandlung einer psychischen Störung in einer psychiatrischen Klinik. Somit ist zu prüfen, ob eine psychische Störung vorliegt. 4.2.-4.3. (...) 4.4. (...)